MüG
§ 21Bußgeldvorschriften
Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a
- a)
- eine dort genannte Überprüfung nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen vornimmt,
- b)
- die EU-Konformitätserklärung oder die Leistungserklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält oder
- c)
- nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage zur Verfügung gestellt werden kann,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b oder d oder
- b)
- Artikel 16 Absatz 3
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen eines dort genannten Grundes unterrichtet oder
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I nr. 191
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172310021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a65ec8247998c6d93fcd0d4795f7b045f9844853d8f67dd9c8e5b37b1cc1d339