(1) Die Marktüberwachungsbehörden stellen für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde, folgende Informationen im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung:
1.
Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020,
2.
Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen,
3.
von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Korrekturmaßnahmen,
4.
leicht zugängliche Berichte über von dem betreffenden Produkt verursachte Personenschäden und
5.
jeden von einer Marktüberwachungsbehörde gemäß geltendem Schutzklauselverfahren erhobenen Einwand sowie ergriffene Folgemaßnahmen.
Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt auch in Bezug auf Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, sofern diese Produkte nach § 18 gemeldet worden sind. Ferner gilt diese Verpflichtung in Bezug auf Produkte, für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde.
(1a) Meldungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Ersuchen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen mithilfe des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden können zusätzliche Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eingeben.
(3) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle und der nationalen Administration für das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit der zentralen Verbindungsstelle wahr. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterhält Verbindungen zu den entsprechenden Arbeitsgruppen der Kommission, zu allen nationalen Behörden, die das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS nutzen, und zu den Ministerien, die für diejenigen Behörden zuständig sind, die das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung stellen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I nr. 191
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.