LwVfG
§ 20
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
- 1.
- die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,
- 2.
- einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
- 3.
- die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,
- 4.
- die Unzulässigkeit eines Antrags oder eines Rechtsmittels,
- 5.
- die Erinnerung gegen die Erteilung oder gegen die Ablehnung des Rechtskraftzeugnisses;
- 6.
- die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Änderung der Bewilligung sowie die Versagung der Prozeßkostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung mit der Begründung, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht zulassen,
- 6a.
- die Ernennung des Sachverständigen nach § 585b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 7.
- Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt,
- 8.
- die Kosten, wenn die Hauptsache erledigt ist,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006670953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d34fa3f123390e19b72c0533883b2b22d13c6bfbed897d737fa953f057b87414
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 585b BGBBeschreibung der Pachtsache
„… s die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht zulassen, 6a. die Ernennung des Sachverständigen nach § 585b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 7. Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt, 8. die …“