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LwVfG

§ 19

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Enthält ein gerichtlicher Vergleich Bestimmungen über die Veräußerung, Belastung oder Verpachtung von Grundstücken, so kann das Gericht auf Antrag anstelle der sonst zuständigen Behörde darüber entscheiden, ob diese Bestimmungen nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt oder nach den Vorschriften des Landpachtverkehrsgesetzes beanstandet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006670953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d34fa3f123390e19b72c0533883b2b22d13c6bfbed897d737fa953f057b87414

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