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LwRentBkG

§ 9Gewinnverwendung

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

(1) Der Bilanzgewinn darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes verwendet werden.
(2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages fließt einem Förderungsfonds zu, über dessen Verwendung die Anstaltsversammlung nach von ihr zu erlassenden Richtlinien entscheidet.
(3) Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages soll dem Zweckvermögen des Bundes nach dem Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2363) zugeführt werden, solange dieses von der Bank verwaltet wird und solange die Bank von allen Steuern vom Vermögen, vom Einkommen und vom Gewerbebetrieb befreit ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2013 I 4120

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700770949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 993c33085efd1e1541188a67549d08a1d5d3172bbe7d3031fc254f18f1a0722b

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