LwRentBkG
§ 7Verwaltungsrat
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
- 1.
- acht Vertretern landwirtschaftlicher und ernährungswirtschaftlicher Organisationen, von denen benannt werden sechs vom Deutschen Bauernverband e. V., einer vom Deutschen Raiffeisenverband e. V. sowie einer als Vertreter der Ernährungswirtschaft (Industrie und Handel) von den ernährungswirtschaftlichen Verbänden;
- 2.
- drei Landwirtschaftsministern der Länder, die vom Bundesrat für eine von ihm zu bemessende Zeitdauer bestimmt werden, oder ihren ständigen Vertretern im Amt;
- 3.
- einem Vertreter der Gewerkschaften;
- 4.
- dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft; die Vertretung in den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse durch einen ständigen Vertreter im Amt oder durch einen Abteilungsleiter ist zulässig;
- 5.
- je einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie des Bundesministeriums der Finanzen; die Bundesministerien können auch durch andere sachverständige Personen vertreten sein;
- 6.
- drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen Kreditsachverständigen, die auf Vorschlag der Bundesregierung von den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates hinzugewählt werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2013 I 4120
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR700770949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 993c33085efd1e1541188a67549d08a1d5d3172bbe7d3031fc254f18f1a0722b