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§ 1aHaftung des Bundes

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Der Bund haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2013 I 4120

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700770949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 993c33085efd1e1541188a67549d08a1d5d3172bbe7d3031fc254f18f1a0722b

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