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§ 1Rechtsform, Sitz

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhält keine Zweigniederlassungen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2013 I 4120

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700770949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 993c33085efd1e1541188a67549d08a1d5d3172bbe7d3031fc254f18f1a0722b

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