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§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 11.8.2011 I 1723

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR228400005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8db9a9fe87a00e25b14a4161b9db52ce6fe492ef4c167f73894634fca8557085

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