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§ 2Anerkennungen von Prüfungen

Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

(1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:
1.
Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1,
2.
Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen.
(2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 11.8.2011 I 1723

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR228400005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8db9a9fe87a00e25b14a4161b9db52ce6fe492ef4c167f73894634fca8557085

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