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§ 2Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung

Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1) Das Bundesministerium teilt den Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder entfallenden vorläufigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht.
(2) Das Bundesministerium gibt den Ländern die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsaktes der Kommission über die endgültige Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. Für Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20.10.2021 I 4727

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab8d4b43b682fef3d1d94c91a32fa188aa99345f5d6a172658d6db39285fad5

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