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LwAusbV 1995

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Bei der Vermittlung der in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sind jeweils mindestens zwei Betriebszweige der Pflanzen- und Tierproduktion zugrunde zu legen. Dabei ist von folgenden Betriebszweigen auszugehen:
1.
in der Pflanzenproduktion:
a)
Getreidebau,
b)
Zuckerrübenbau,
c)
Kartoffelbau,
d)
Körnermaisbau,
e)
Ölfrüchtebau,
f)
Hülsenfrüchtebau,
g)
Ackerfutterbau,
h)
Grünland oder Ackergras,
i)
Waldbau;
2.
in der Tierproduktion:
a)
Milchviehhaltung,
b)
Rinderaufzucht oder Rindermast,
c)
Sauenhaltung und Ferkelerzeugung,
d)
Schweineaufzucht oder Schweinemast,
e)
Legehennenhaltung,
f)
Geflügelaufzucht oder Geflügelmast,
g)
Schafhaltung,
h)
Pferdehaltung.
(3) Es können auch andere Betriebszweige zugrunde gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016800995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0a28b31f11096c1aec7df4b35e22b5d9bb59b9210443142f92af265565d8a7c

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