Zum Gesetzesinhalt

LwAusbV 1995

§ 10Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016800995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0a28b31f11096c1aec7df4b35e22b5d9bb59b9210443142f92af265565d8a7c

XML-Quelle beim Herausgeber