LwAusbV 1995
Anlage II(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - zeitliche Gliederung -
Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
- Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2.4
- Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3
- Pflanzenproduktion,
- lfd. Nr. 4
- Tierproduktion
zu vermitteln. - 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Pflanzenproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2.1
- Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd. Nr. 2.2
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.3
- Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln. - 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Tierproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2.1
- Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd. Nr. 2.2
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.3
- Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.- Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Pflanzenproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen. - 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Tierproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen. - 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
- betriebliche Ergebnisse
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 3
- Pflanzenproduktion,
- lfd. Nr. 4
- Tierproduktion
zu vermitteln.- Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Pflanzenproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen. - 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Tierproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen. - 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
- betriebliche Ergebnisse
weiter anzuwenden und zu vertiefen.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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