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§ 7Qualitätssicherung

Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei rauchenden Personen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat ein umfassendes Qualitätssicherungssystem einzurichten und zu betreiben. Dieses muss organisatorische, medizinische und technische Aspekte berücksichtigen, insbesondere
1.
die Art und Durchführung der Untersuchungen zur Lungenkrebsfrüherkennung,
2.
die diagnostische Bildqualität der Computertomographieaufnahme,
3.
die physikalisch-technischen Parameter bei der Erstellung der Computertomographieaufnahme und
4.
die Befundung der Computertomographieaufnahme.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für eine Prozess- und Ergebnisevaluation der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung bei rauchenden Personen anonymisierte Daten über folgende Punkte erhoben und aufgezeichnet werden:
1.
die Anzahl der untersuchten Personen und
2.
die Anzahl der kontrollbedürftigen und der abklärungsbedürftigen Befunde.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auf Verlangen der ärztlichen Stelle oder der zuständigen Behörde die Informationen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0A20A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bd8c64bebec5ce38648b91df25bf44d7081c262db9d93a365529314b7a00f3d

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