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§ 6Anforderungen an das Personal
- 1.
- über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt auf dem Gebiet der Radiologie verfügt,
- 2.
- mindestens 200 Untersuchungen mittels Thorax-Computertomographie im Jahr vor Aufnahme der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung befundet und dokumentiert hat und
- 3.
- durch Fortbildung Wissen im Bereich der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung erworben hat.
- 1.
- 100 Untersuchungen im ersten Jahr der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung und
- 2.
- 200 Untersuchungen pro Jahr ab dem zweiten Jahr der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung.
- 1.
- die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt und
- 2.
- an einer Einrichtung tätig ist, die auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs spezialisiert ist.
- 1.
- 200 Untersuchungen im ersten Jahr der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung und
- 2.
- 400 Untersuchungen pro Jahr ab dem zweiten Jahr der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung.
- 1.
- als Arzt approbiert ist oder ihr die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist,
- 2.
- über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt auf einem der folgenden Gebiete verfügt oder sich mindestens im dritten Jahr der Weiterbildung zum Facharzt auf einem der folgenden Gebiete befindet:
- a)
- der Inneren Medizin,
- b)
- der Allgemeinmedizin oder
- c)
- der Arbeitsmedizin und
- 3.
- im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt oder durch Fortbildung Wissen im Bereich der Lungenkrebsfrüherkennung erworben hat.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0A20A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bd8c64bebec5ce38648b91df25bf44d7081c262db9d93a365529314b7a00f3d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 145 StrlSchVBerechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
„… Rahmen der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung anwendet, zusätzlich zu den Anforderungen nach § 145 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung 1. über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt auf dem Gebiet der Radiologie verfügt, 2. mindestens 200 Untersu …“