LuftVStG
§ 16Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 eine Änderung der Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
- 5.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 182
Sonst: § 5 Nr. 5 ist nach Maßgabe der Bek. v. 15.1.2013 I 81 mWv 1.11.2011 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR188510010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bee185483e5e3e8c8357221aad5815ab8a8a74e088a4021d8de470ba3a4ffdf