LuftVStG
§ 14Steueraufsicht
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 182
Sonst: § 5 Nr. 5 ist nach Maßgabe der Bek. v. 15.1.2013 I 81 mWv 1.11.2011 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR188510010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bee185483e5e3e8c8357221aad5815ab8a8a74e088a4021d8de470ba3a4ffdf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 209 AOGegenstand der Steueraufsicht
„Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflügler des der Steueraufsicht unterliegenden Lu …“