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LuftVStDV

§ 2Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter

Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.
(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 14.8.2020 I 1960

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 2 u. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR181200012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 412624e8470b7d066d6e155470c0c3628a6e0a04f83b2042d603edd9a7f5ee0c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 120 AONebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

    „… h § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch. (2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.“