(1) Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre Befugnisse besonders regelt.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann die ordnungsgemäße Durchführung oder die Wiederholung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. In diesen Fällen kann die Luftsicherheitsbehörde ergänzend oder alternativ auch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Verfügungen nach diesem Gesetz mit Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
(4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke betreten, besichtigen und dort Prüfungen vornehmen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Örtlichkeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden. Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume, die zugleich zu Wohnzwecken dienen, dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden.
(5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugsbehörden bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 68
„… ich Benennung der validierten Standorte als ACC3 nach Zeitaufwand 15.6 Nachträgliche Auflagen gemäß § 3 LuftSiG nach Zeitaufwand 16 Zertifizierung und Zulassung von Sicherheitsausrüstung sowie die Überwachung einer rechtmäßigen Ver …“
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