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LuftSiG

§ 2Aufgaben

Luftsicherheitsgesetz

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:
1.
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
3.
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
4.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
5.
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 68

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c701488de65e2ae5e79cf271c57a44f202f32446fac677359bb0208745853b8d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 LuftSiGebV(zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 4 LuftSiG nach Zeitaufwand 18 Sonstige Prüfungs-, Bewertungs-, oder Unterstützungsleistungen gemäß § 2 Satz 1 LuftSiG nach Zeitaufwand 19 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 18 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Ausla …“