LuftSiG
§ 2Aufgaben
- 1.
- Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
- 2.
- Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
- 3.
- Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
- 4.
- Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
- 5.
- Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 68
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007810005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c701488de65e2ae5e79cf271c57a44f202f32446fac677359bb0208745853b8d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 LuftSiGebV(zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 4 LuftSiG nach Zeitaufwand 18 Sonstige Prüfungs-, Bewertungs-, oder Unterstützungsleistungen gemäß § 2 Satz 1 LuftSiG nach Zeitaufwand 19 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 18 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Ausla …“