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LuftSiAV

§ 14Zulassungsverfahren

Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

(1) Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams ist vom Hundeführer bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Angaben beizufügen:
1.
ein Nachweis über die Erstschulung gemäß Kapitel 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 12.9.1. bis 12.9.3. des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005,
2.
die Benennung der Sprengstoffe, auf die der Sprengstoffspürhund konditioniert wurde,
3.
ein Nachweis über die Luftsicherheitsschulung des Hundeführers nach Nummer 11.2.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
4.
ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung des Hundeführers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und
5.
ein Identitätsnachweis, das Impfbuch und eine Angabe zum Alter des Sprengstoffspürhundes.
(2) Die zuständige Behörde prüft den Antrag nach Absatz 1 auf Vollständigkeit der Unterlagen und teilt dem Antragsteller den Termin und Ort der Zulassungsprüfung mit.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f16c525cdce7d8ccc277b3e4f0625183fcf02c2f5ec0a7095aeb0d9747b2194

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