Zum Gesetzesinhalt

LuftSiAV

§ 13Anforderungen

Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

Die Anforderungen für die Verwendung von Sprengstoffspürhunden ergeben sich aus Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005 und der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. Die Anforderungen für den Hundeführer ergeben sich aus Nummer 12.9.4.1.  d) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Die Anforderungen für Sprengstoffspürhunde-Teams ergeben sich aus Nummer 12.9.2.2. bis Nummer 12.9.2.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 12.9. des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f16c525cdce7d8ccc277b3e4f0625183fcf02c2f5ec0a7095aeb0d9747b2194

XML-Quelle beim Herausgeber