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LuftSchlichtV

§ 18Übergangsregelung

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

(1) § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 ist auf privatrechtlich organisierte Einrichtungen, die bereits vor dem 1. November 2013 von der Bundesregierung als Schlichtungsstellen im Verkehrsbereich anerkannt worden sind, erst ab dem 9. Juli 2015 anzuwenden.
(2) Die durch Artikel 22 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geänderten und eingefügten Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten nicht für Ansprüche, die vor dem 1. April 2016 entstanden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR382000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b58a37e22e7bd59fc2d297df23edf465eaa407797188dd1c84a059af9f5dee0

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