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LuftSchlichtV

§ 17Nachweisverfahren

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

(1) Zum Nachweis der Voraussetzungen für ein Entgelt nach § 57 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes erstellt die Schlichtungsstelle für den Zeitraum von zwei Jahren ab Anerkennung und Aufnahme der Schlichtung eine Übersicht über die Anzahl und die Ergebnisse der Schlichtungsfälle. Dabei sind die Schlichtungsverfahren, in denen der Anspruch nach dem Schlichtungsvorschlag ganz oder teilweise begründet war, und die, in denen der Anspruch nach dem Schlichtungsvorschlag unbegründet war, gesondert darzustellen.
(2) Sofern sich aus dieser Übersicht ergibt, dass bei der Schlichtungsstelle in dem Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 in mehr als der Hälfte der Fälle Ansprüche geltend gemacht wurden, die nach den Schlichtungsvorschlägen nicht bestanden, kann die Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz die Feststellung beantragen, dass der Nachweis nach § 57 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes erbracht ist. Die Übersicht nach Absatz 1 ist dem Antrag beizufügen.
(3) Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der Nachweis nach § 57 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes erbracht ist, und fordert die Schlichtungsstelle gegebenenfalls zur Ergänzung von Angaben und Unterlagen auf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR382000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b58a37e22e7bd59fc2d297df23edf465eaa407797188dd1c84a059af9f5dee0

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