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LuftRegV

§ 2Bestandteile des Registerblatts für ein Luftfahrzeug

Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Das Registerblatt für ein Luftfahrzeug besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen. Die Aufschrift enthält die Bezeichnung "Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen" und die Nummer des Registerblatts. Die erste Abteilung trägt die Überschrift "Das Luftfahrzeug", die zweite Abteilung die Überschrift "Registerpfandrechte". Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster der Anlage 1. Spalte 1 der ersten Abteilung des Registerblatts muß auf der Rückseite des Registerblatts sowie auf Folgeseiten nicht vorgesehen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 20.11.2019 I 1724

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027900999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): caa87b3d0d9966c991369798c018216ac205f70c920b4d5d41c674e82cd70a96

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