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LuftRegV

§ 1Aufbau des Registers

Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen enthält Registerblätter für Luftfahrzeuge und Registerblätter für Ersatzteillager. Es wird vorbehaltlich des Abschnitts 4 in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegeblättern auf Papier geführt. Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 20.11.2019 I 1724

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027900999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): caa87b3d0d9966c991369798c018216ac205f70c920b4d5d41c674e82cd70a96

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