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LuftRegV

§ 16Zusammenarbeit mit dem Luftfahrt-Bundesamt, Datenverarbeitung im Auftrag

Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

(1) Das Registergericht kann die Daten des Luftfahrzeugs nach der Luftfahrzeugrolle und andere zur Führung des Registers benötigte Daten des Luftfahrt-Bundesamtes von diesem anfordern, soweit die Daten dort maschinell geführt werden und der Datenabruf nach dem Luftverkehrsgesetz zulässig ist. Wenn das Register maschinell geführt wird und soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung benötigt werden, kann das Luftfahrt-Bundesamt für seine Aufgaben benötigte Angaben aus dem Register von dem Registergericht anfordern. § 71 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt sinngemäß.
(2) Für die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 126 Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 72 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 20.11.2019 I 1724

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027900999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): caa87b3d0d9966c991369798c018216ac205f70c920b4d5d41c674e82cd70a96

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 126 GBO

    „… hführung der Schiffsregisterordnung gilt sinngemäß. (2) Für die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 126 Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 72 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.“

  • § 71 SchRegDV

    „… -Bundesamt für seine Aufgaben benötigte Angaben aus dem Register von dem Registergericht anfordern. § 71 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt sinngemäß. (2) Für die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 126 Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 72 der Verordnu …“

  • § 72 SchRegDV

    „… lt sinngemäß. (2) Für die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 126 Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 72 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.“