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LuftRegV

§ 15Automatisierter Abruf von Daten

Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

(1) Dem Abruf von Daten im automatisierten Verfahren unterliegen die Eintragungen in das Registerblatt. Die Gewährung des Abrufs berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 85 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Notaren kann auf Antrag der Abruf von Daten aus den zum Register eingereichten Schriftstücken oder aus ihren Wiedergaben gestattet werden. Behörden und anderen Stellen soll diese Befugnis nur eingeräumt werden, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung regelmäßig erforderlich ist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 14 Satz 1 in Verbindung mit § 65 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung) nicht gleich.
(2) Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren umfasst auch den Abruf der in dem Namensverzeichnis (§ 10) enthaltenen Daten.
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (zum Beispiel durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(6) Für die Abrufprotokollierung gilt § 83 der Grundbuchverfügung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 20.11.2019 I 1724

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027900999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): caa87b3d0d9966c991369798c018216ac205f70c920b4d5d41c674e82cd70a96

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 83 GBVAbrufprotokollierung

    „… h Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (6) Für die Abrufprotokollierung gilt § 83 der Grundbuchverfügung entsprechend.“

  • § 65 SchRegDV

    „… rfüllung regelmäßig erforderlich ist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 14 Satz 1 in Verbindung mit § 65 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung) nicht gleich. (2) Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren umfasst auch den Abruf der in dem …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis

    „… ltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung und § 15 LuftRegV) .......... 50,00 € Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Ge …“