Zum Gesetzesinhalt

2. DVLuftPersV

Anlage 9CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 156
1.
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
2.
Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Fach max. Bearbeitungszeit in Std.
Luftrecht 1:00
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 1:30
Flugleistung und -planung 2:00
Menschliches Leistungsvermögen 0:30
Meteorologie 1:00
Navigation 1:00
Betriebliche Verfahren 0:45
Aerodynamik 0:45
Sprechfunkverkehr Keine Prüfung Sprechfunkverkehr, da alle FT mindestens BZF I, ggf. auch AZF erwerben.
3.
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR506000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8

XML-Quelle beim Herausgeber