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2. DVLuftPersV

Anlage 8CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer (zu § 11)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 144
1.
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie besteht aus den nachfolgend aufgeführten Fächern und ist in einem Gang innerhalb von 2 Tagen abzulegen.
Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
Prüfungsfach (Sachgebiet) Prüfungszeit Minuten
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften 60
2. Navigation  
2.1 Allgemeine Navigation 45
2.2 Funknavigation 45
2.3 Flugplanung 60
3. Meteorologie 60
4. Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik) 60
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik  
5.1 Flugleistung 30
5.2 Beladung und Schwerpunkt 30
5.3 Luftschiffkunde 30
5.4 Elektrotechnik und Avionik 30
5.5 Instrumente 30
5.6 Triebwerke 30
6. Verhalten in besonderen Fällen 30
7. menschliches Leistungsvermögen 30
Gesamt: 570
2.
Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer bestanden sind. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat.
3.
Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.
4.
Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.
5.
Eine Wiederholungsprüfung ist durch den Bewerber zu beantragen und umfasst alle bis dahin nicht bestandenen Prüfungsfächer.
6.
Ist die theoretische Prüfung nach 2 Wiederholungsprüfungen nicht erfolgreich abgelegt, ist eine erneute Ausbildung nach Maßgabe der zuständigen Stelle erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR506000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8

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