LuftPersV
§ 27Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
Verordnung über Luftfahrtpersonal
- 1.
- die in Anlage 3 genannten Angaben,
- 2.
- eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26 zuständigen Stelle beantragt worden ist, und
- 3.
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f