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LuftPersV

§ 26Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind:
1.
die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes für die Erteilung des Zeugnisses an zugelassene Ausbildungsorganisationen mit Hauptgeschäftssitz in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen Bewerber um folgende Lizenzen und Berechtigungen ausgebildet werden, sofern nicht das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist:
a)
Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),
b)
Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL),
c)
Ballonpilotenlizenzen (BPL),
d)
Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL (A)), einschließlich der Klassenberechtigungen für technisch nicht komplizierte Land- und Wasserflugzeuge mit einem Piloten, die keine Hochleistungsluftfahrzeuge sind, und für Reisemotorsegler,
e)
Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber (PPL (H)), einschließlich der Musterberechtigungen für technisch nicht komplizierte, einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, die keine Hochleistungsluftfahrzeuge sind,
f)
Lehrberechtigungen für die Ausbildung zum Erwerb der Privat- und Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge, einschließlich Reisemotorsegler, sowie für Segelflugzeuge und Ballone zum Erwerb der Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) und der Ballonpilotenlizenzen (BPL),
g)
Lehrberechtigungen für die Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen gemäß Anhang I FCL.905.CRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
h)
Berechtigungen nach Anhang I FCL.800 (Kunstflugberechtigung), FCL.805 (Schleppberechtigung), FCL.810 (Nachtflugberechtigung) und FCL.815 (Bergflugberechtigung) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
i)
Berechtigungen nach Anhang III SFCL.200 (Kunstflugrechte), SFCL.205 (Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern), SFCL.210 (TMG-Nachtflugberechtigung) und SFCL.215 (Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 57) geändert worden ist,
j)
Berechtigungen nach Anhang III BFCL.150 c) 1 der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzungen von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34) geändert worden ist;
2.
die Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung der Zulassung an genehmigte Ausbildungseinrichtungen und für die Erteilung der Genehmigung an Betriebe für die Ausbildung von Personal nach § 106 Absatz 2;
3.
das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis an alle anderen Ausbildungsbetriebe;
4.
das Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis an Dienststellen der Bundeswehr.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)

    „… und Anhang VI ARA.GEN.300 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) a) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1 LuftPersV 110 bis 600 EUR b) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 2 LuftPersV 110 bis 250 EUR c) im Falle des …“