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LuftPersV

§ 115Fachliche Voraussetzungen, Prüfung

Verordnung über Luftfahrtpersonal

(1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen ist der Nachweis der zum Steuern von Flugmodellen oder sonstigem Luftfahrtgerät notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere der Kenntnisse der
1.
einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizeirechts und der Flugsicherung,
2.
Haftungs- und Versicherungsvorschriften,
3.
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorbereitung und während des Betriebs der Geräte.
(2) Den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung sowie den Prüfungsumfang legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes fest.
(3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer zu führen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f

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