LuftPersV
§ 113Prüfung
Verordnung über Luftfahrtpersonal
- 1.
- die in § 112 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete,
- 2.
- die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich der Nutzung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… er jeweils für die Gesamtprüfung nach Buchstabe a oder b vorgesehenen Gebühr 24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 380 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR 24a. Flugbegleiter (Anhang V C …“