(1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgegebenen Aktien werden durch dieses Gesetz in vinkulierte Namensaktien im Sinne des § 2 umgewandelt.
(2) Die Umwandlung wird wirksam mit Ausgabe der neuen, auf den Namen lautenden Aktienurkunden, spätestens jedoch fünf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Die Gesellschaft hat die Aktionäre aufzufordern, spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aktienurkunden nebst Dividenden- und Erneuerungsscheinen zum Umtausch in Namensaktien einzureichen und über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus die in § 2 Abs. 1 geforderten Angaben zu machen.
(4) Die Aufforderung, die Aktienurkunden einzureichen, hat die Kraftloserklärung nach Maßgabe des § 73 des Aktiengesetzes anzudrohen. Aktienurkunden sind auch dann für kraftlos zu erklären, wenn die in § 2 Abs. 1 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden.
(5) Anstelle der für kraftlos erklärten Aktien sind neue auf den Namen lautende Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen. Solange der Berechtigte nicht feststeht oder die nach § 2 Abs. 1 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig macht, sind die Aktien auf den Namen eines Treuhänders einzutragen. Dem Treuhänder stehen Rechte aus den Aktien nicht zu.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 17 G v. 23.6.2017 I 1693
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