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LuftNaSiG

§ 2Form der Aktien

Gesetz zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte

(1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 ausgegebenen Aktien müssen Namensaktien sein, deren Übertragung gemäß § 68 Abs. 2 des Aktiengesetzes im Sinne dieses Gesetzes an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Als Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung und für die Zwecke der Eintragung im Aktienbuch hat jeder Aktionär und zukünftige Erwerber über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus anzugeben:
1.
natürliche Personen ihre Staatsangehörigkeit;
2.
juristische Personen oder Personengesamtheiten ihre Nationalität nach Maßgabe ihres Sitzes;
3.
Meldepflichtige nach den §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes das Bestehen oder die Veränderung des Bestehens eines unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitzes oder einer beherrschenden Beteiligung an ihnen in ausländischem Eigentum unter Benennung des ausländischen Eigentümers. Die Satzung kann für diese Angabe ergänzende Bestimmungen treffen.
(2) Bei unzutreffender Angabe ist die Gesellschaft befugt, diese im Aktienbuch zu berichtigen. Wer schuldhaft falsche Angaben nach Absatz 1 macht, ist der Gesellschaft zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 17 G v. 23.6.2017 I 1693

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR132200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8761a5572f6b4f048bcbfdbc524cad2c40cdf107f585710b4d6427d9c6c20283

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