LuftGerPV
§ 16Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufgabe durchführt,
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 2 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 das Luftfahrtgerät nicht oder nicht rechtzeitig vorstellt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,
- 4.
- entgegen § 10 Absatz 6 eine Stellungnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 5.
- entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 die Stückprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
- 6.
- entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 eine Betriebsanweisung oder eine Anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
- 1.
- entgegen Absatz 21.A.3A Buchstabe b eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen Absatz 21.A.129 Buchstabe c ein dort genanntes Produktionsinspektionssystem nicht unterhält,
- 3.
- entgegen Absatz 21.A.129 Buchstabe d einen Inhaber der Muster-oder Gerätezulassung bei der Durchführung einer dort genannten Maßnahme nicht unterstützt,
- 4.
- entgegen Absatz 21.A.130 Buchstabe c der zuständigen Behörde eine Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig zur Validierung vorlegt,
- 5.
- entgegen Absatz 21.A.157 es der zuständigen Behörde nicht ermöglicht, eine dort genannte Untersuchung durchzuführen,
- 6.
- entgegen Absatz 21.A.165 Buchstabe b einen Herstellungsbetrieb nicht in dem dort genannten Zustand hält,
- 7.
- entgegen Absatz 21.A.165 Buchstabe g einen Inhaber der Muster- und Gerätezulassung in der Durchführung einer dort genannten Maßnahme nicht unterstützt,
- 8.
- entgegen Absatz 21.A.609 Buchstabe a einen Artikel nicht richtig herstellt oder
- 9.
- entgegen Absatz 21.A.803 Buchstabe a, b oder d Kenndaten anbringt, ändert oder entfernt.
- 1.
- entgegen Anhang I (Teil-M)
- a)
- Absatz M.A.201 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Flug nur unter den dort genannten Voraussetzungen stattfindet,
- b)
- Absatz M.A.201 Buchstabe g die Instandhaltung von großen Luftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung oder von Komponenten ohne Genehmigung durchführt,
- c)
- Absatz M.A.202 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- d)
- Absatz M.A.306 Buchstabe a ein technisches Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- e)
- Absatz M.A.306 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das technische Bordbuch mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt wird,
- f)
- Absatz M.A.401 Buchstabe a andere als die dort genannten Instandhaltungsunterlagen verwendet,
- g)
- Absatz M.A.713 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2.
- entgegen Anhang II (Teil-145)
- a)
- Absatz 145.A.45 Buchstabe a Satz 1 andere als die dort genannten Instandhaltungsunterlagen anwendet,
- b)
- Absatz 145.A.50 Buchstabe a eine Freigabebescheinigung ausstellt,
- c)
- Absatz 145.A.60 Buchstabe a die zuständige Behörde, den Eintragungsstaat oder den für die Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Betrieb nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- d)
- Absatz 145.A.80 ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrzeugbauteil instand hält,
- e)
- Absatz 145.A.85 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen Anhang III (Teil-66)
- a)
- Absatz 66.A.20 Buchstabe b Freigabebescheinigungen ausstellt,
- b)
- Absatz 66.A.55 eine dort genannte Lizenz als Qualifizierungsnachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beibringt oder
- 4.
- entgegen Anhang IV (Teil-147) Absatz 147.A.150 Buchstabe a die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 253dc40e754c06e09f25db087673c8c244e41325bd828366f6f4b74515870323