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LuftGerPV

§ 15Durchführungsvorschriften

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur Durchführung dieser Verordnung weitere Einzelheiten, die zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts notwendig sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit davon die Flugsicherungsausrüstung betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung herbeizuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029310013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 253dc40e754c06e09f25db087673c8c244e41325bd828366f6f4b74515870323

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Eingangsformel 2. DV LuftGerPV

    „… tabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, in Verbindung mit § 15 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, verordnet das …“