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LuftFzgG

§ 65

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

(1) Ist ein Registerpfandrecht im Register zu Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer verjährt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Registerpfandrecht nicht in das Register eingetragen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000570959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeb7d94caa51ab4b6af3b8acb8ba592da7088043cb7ce02f6b453ebe159ca9aa

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