(1) Befriedigt der Eigentümer eines mit einem Gesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeugs den Gläubiger und erwirbt er nach § 44 die Forderung, so geht das Registerpfandrecht nur an seinem Luftfahrzeug auf ihn über; an den übrigen Luftfahrzeugen erlischt es.
(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug dieses Eigentümers auf ihn über; es bleibt mit einem nach Absatz 1 übergegangenen Registerpfandrecht Gesamtregisterpfandrecht.
(3) Wird der Gläubiger nur zum Teil befriedigt, so hat das dem Gläubiger verbleibende Registerpfandrecht den Vorrang vor einem dem Eigentümer nach Absatz 1 oder 2 zufallenden Registerpfandrecht.
(4) Der Befriedigung durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
(5) Wird der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem der mit einem Gesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeuge befriedigt, so gilt Absatz 2 sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
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