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LuftFzgG

§ 42

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für das Registerpfandrecht nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt als Eigentümer, wer im Register als Eigentümer eingetragen ist.
(2) Hat der Eigentümer weder einen Wohnsitz im Inland noch die Bestellung eines inländischen Bevollmächtigten dem Gläubiger angezeigt, so hat das Registergericht ihm auf Antrag des Gläubigers einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber der Gläubiger kündigen kann; das gleiche gilt, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder der Gläubiger ohne Fahrlässigkeit nicht weiß, wer der Eigentümer ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000570959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeb7d94caa51ab4b6af3b8acb8ba592da7088043cb7ce02f6b453ebe159ca9aa

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