(1) Ist infolge einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs oder seiner Einrichtungen die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, die mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
(2) Wirkt der Eigentümer auf das Luftfahrzeug in solcher Weise ein, daß eine die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs oder seiner Einrichtungen zu besorgen ist, oder unterläßt er die erforderlichen Vorkehrungen gegen derartige Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen; es kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, bestimmen, daß der Gläubiger berechtigt ist, sofort Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen.
(3) Einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf welche das Registerpfandrecht sich erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Luftfahrzeug entfernt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
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