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LuftFzgG

§ 30

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann das Registerpfandrecht ohne die Zustimmung der im Rang gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, daß das Luftfahrzeug für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000570959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeb7d94caa51ab4b6af3b8acb8ba592da7088043cb7ce02f6b453ebe159ca9aa

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