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LuftFzgG

§ 27

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Luftfahrzeugs mit einem Registerpfandrecht die Befugnis vorbehalten, ein anderes dem Umfang nach bestimmtes Registerpfandrecht mit dem Rang vor jenem Registerpfandrecht eintragen zu lassen.
(2) Der Vorbehalt muß bei dem Registerpfandrecht eingetragen werden, das zurücktreten soll.
(3) Wird das Luftfahrzeug veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.
(4) Ist das Luftfahrzeug vor der Eintragung des Registerpfandrechts, welchem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Registerpfandrecht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang keine Wirkung, soweit das mit dem Vorbehalt eingetragene Registerpfandrecht infolge der Zwischenbelastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000570959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeb7d94caa51ab4b6af3b8acb8ba592da7088043cb7ce02f6b453ebe159ca9aa

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