(1) Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind
1.
elektronische Geräte aus dem Bereich der Medizintechnik, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung, Unterstützung oder Überwachung von Körperfunktionen erforderlich ist,
2.
elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden und nicht über eine Sendefunktion verfügen,
3.
tragbare satellitengestützte Navigations- und Aufzeichnungsgeräte,
4.
sonstige elektronische Geräte ohne Sendefunktion wie tragbare Computer, elektronische Informations- und Unterhaltungsgeräte, Geräte zur Foto- und Videoaufzeichnung, soweit sie nicht während des Rollens, des Starts, des Endanflugs und der Landung betrieben werden, und
5.
elektronische Geräte mit Sendefunktion, solange das Luftfahrzeug an einer Parkposition steht und die Triebwerke nicht in Betrieb sind.
(2) Elektronisches Gerät im Sinne dieser Verordnung ist ein transportables Gerät, das elektronische Schaltkreise enthält und mittels eigener Energieversorgung betrieben oder aus einer Bordsteckdose versorgt wird. Betrieb eines elektronischen Geräts bedeutet die Versorgung der Schaltkreise eines derartigen Geräts mit elektrischer Energie; hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten des Geräts zulassen (z. B. Stumm- oder Bereitschaftsschaltungen), nicht jedoch solche Betriebsarten, die lediglich Einschaltvorgänge vorbereiten, steuern oder der Erhaltung gespeicherter Daten dienen. Sendefunktion bedeutet die beabsichtigte Ausstrahlung von elektromagnetischen Wellen im Frequenzbereich bis 300 Gigahertz; die Ausstrahlung von Licht oder Wärme wie etwa bei einer Infrarotschnittstelle ist darin nicht eingeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Die V ersetzt V v. 1.3.1999 I 239 (LuftEBV)
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