3. DV LuftBO
§ 34Betriebsstoffvorräte - Hubschrauber (zu § 29 LuftBO)
- 1.
- den Flug zum geplanten Hubschrauberflugplatz,
- 2.
- weitere 30 Minuten Flugzeit mit der Geschwindigkeit für ein Warteverfahren in einer Höhe von 450 Metern (1 500 Fuß) über dem Landeplatz und
- 3.
- die Durchführung des Anflugverfahrens und der Landung.
- 1.
- den Flug zum geplanten Hubschrauberflugplatz mit Anflugverfahren und Fehlanflugverfahren,
- 2.
- den Flug zum Ausweichflugplatz gemäß Flugplan,
- 3.
- weitere 30 Minuten Flugzeit mit der Geschwindigkeit für ein Warteverfahren in einer Höhe von 450 Metern (1 500 Fuß) über dem Ausweichflugplatz und
- 4.
- die Durchführung des Anflugverfahrens und der Landung.
- 1.
- Vorhersage der meteorologischen Bedingungen,
- 2.
- zu erwartende Streckenvorgaben und Verzögerungen durch die Flugverkehrskontrollstelle,
- 3.
- für Flüge nach Instrumentenflugregeln mindestens ein Instrumentenanflug einschließlich eines Fehlanflugverfahrens am Landeplatz und
- 4.
- weitere Umstände, die eine Verzögerung der Landung oder einen erhöhten Kraftstoffverbrauch zur Folge haben.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504800009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 535d26b05b1673b5622fc1aeaeb745474c8c615ab83366148d781f1612a81310