(1) Auf die Festlegung eines Ausweichflugplatzes für einen Flug nach Instrumentenflugregeln kann verzichtet werden, wenn nach den neuesten verfügbaren Wetterinformationen für den Zeitraum von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der voraussichtlichen Ankunftszeit an dem Landeplatz oder von der aktuellen Startzeit bis zwei Stunden nach der voraussichtlichen Ankunftszeit am Landeplatz mindestens folgende Wetterbedingungen herrschen:
1.
Wolkenuntergrenze:
a)
für Flugzeuge: 300 Meter (1 000 Fuß),
b)
für Hubschrauber: 120 Meter (400 Fuß)
über dem jeweiligen Minimum des anzuwendenden Instrumentenanflugverfahrens,
2.
Sicht:
a)
für Flugzeuge: 4 Kilometer,
b)
für Hubschrauber: 1,5 Kilometer
über dem jeweiligen Minimum des anzuwendenden Instrumentenanflugverfahrens.
(2) Für Flugzeuge kann abweichend von den Bedingungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ein pauschaler Wert von 5,5 Kilometern verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351
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