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3. DV LuftBO

§ 32Ausweichflugplatz (zu § 29 LuftBO)

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

(1) Auf die Festlegung eines Ausweichflugplatzes für einen Flug nach Instrumentenflugregeln kann verzichtet werden, wenn nach den neuesten verfügbaren Wetterinformationen für den Zeitraum von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der voraussichtlichen Ankunftszeit an dem Landeplatz oder von der aktuellen Startzeit bis zwei Stunden nach der voraussichtlichen Ankunftszeit am Landeplatz mindestens folgende Wetterbedingungen herrschen:
1.
Wolkenuntergrenze:
a)
für Flugzeuge: 300 Meter (1 000 Fuß),
b)
für Hubschrauber: 120 Meter (400 Fuß)

über dem jeweiligen Minimum des anzuwendenden Instrumentenanflugverfahrens,
2.
Sicht:
a)
für Flugzeuge: 4 Kilometer,
b)
für Hubschrauber: 1,5 Kilometer

über dem jeweiligen Minimum des anzuwendenden Instrumentenanflugverfahrens.
(2) Für Flugzeuge kann abweichend von den Bedingungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ein pauschaler Wert von 5,5 Kilometern verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 535d26b05b1673b5622fc1aeaeb745474c8c615ab83366148d781f1612a81310

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