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2. DV LuftBO

§ 7Zusammensetzung der Flugdienstzeit

Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)

(1) Die Flugdienstzeit umfasst
1.
die Zeiten für Vorarbeiten vom angeordneten Antritt des Flugdienstes bis zum Beginn der Blockzeit, mindestens jedoch eine halbe Stunde,
2.
die Blockzeit,
3.
mindestens 15 Minuten für Abschlussarbeiten nach dem Ende der Blockzeit,
4.
die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit einschließlich der Zeiten für Vor- und Abschlussarbeiten nach den Nummern 1 und 3,
5.
die Zeit, die nach § 13 und § 14 als Flugdienstzeit anzurechnen ist.
(2) Überschreiten die tatsächlichen Zeiten die bei der Planung des Flugdienstes eingesetzten Zeiten, so sind die tatsächlichen Zeiten zur Ermittlung der Flugdienstzeit in Ansatz zu bringen.
(3) Wird der geplante Beginn der Flugdienstzeit kurzfristig neu festgesetzt, gilt der geänderte Zeitpunkt als geplanter Beginn der Flugdienstzeit, wenn das Besatzungsmitglied rechtzeitig vor Antritt des zunächst geplanten Flugdienstes von der Änderung in Kenntnis gesetzt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR505620009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8121e4be5b0e367b8a066267efed0274c6c1c467f0751127cd070a9e96c82c1a

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