(1) Wird die Flugdienstzeit nach § 8 Absatz 1 bis 7 planmäßig durch eine Pause am Boden von mindestens drei Stunden unterbrochen und steht dem Besatzungsmitglied während der Pause in unmittelbarer Nähe des Flugplatzes ein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung, darf die zusammenhängende Dienstzeit auf bis zu 18 Stunden verlängert werden.
(2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 die Dienstzeiten die höchstzulässigen täglichen Flugdienstzeiten nach § 8 Absatz 1 bis 7 überschreiten, gelten folgende Maßgaben:
1.
Jedes Flugbesatzungsmitglied darf nicht länger als zehn Stunden ein Luftfahrzeug führen und bedienen.
2.
Innerhalb des Flugdienstes dürfen nicht mehr als zwei Landungen nach der Pause geplant werden.
3.
Innerhalb jeweils sieben aufeinanderfolgender Tage dürfen nicht mehr als zwei Flugdienste nach Absatz 2 geleistet werden.
4.
Flugdienste nach Absatz 2 und § 9 dürfen nicht innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Tagen geleistet werden.
(3) Können bei einem Flugdienst mit Unterbrechung die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1 nicht eingehalten werden, ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden unmittelbar nach Beendigung des Flugdienstes zu gewähren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626
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